Irgendwann kommt der Moment, in dem Sie sich fragen: Was passiert eigentlich mit meinem Unternehmen, wenn ich aufhöre? Verkauf, Übergabe an die Kinder, Schenkung an ein Enkelkind, oder doch einfach schließen? Diese Frage betrifft in Deutschland gerade Hunderttausende Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen – und die wenigsten haben eine klare Antwort. Denn die Themen, die dabei eine Rolle spielen, klingen schnell nach Paragraphen und Steuerchaos.

Dieser Ratgeber räumt damit auf. Die zehn Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden – ehrlich, verständlich und mit konkreten Zahlen beantwortet. Kein Fachchinesisch. Kein Drumherumreden.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für die Gestaltung Ihrer konkreten Situation arbeiten Sie bitte mit Ihrem Steuerberater zusammen. Was wir beisteuern: den belastbaren Unternehmenswert, auf dem alles andere aufbaut.

1. Was muss ich beim Unternehmensverkauf überhaupt beachten?

Die ehrliche Antwort: mehr, als die meisten denken – und gleichzeitig weniger, als viele befürchten. Der häufigste Fehler ist, zu spät anzufangen. Wer erst dann zu verkaufen beginnt, wenn er muss, sitzt am kürzeren Hebel. Wer plant, hat Zeit, Dinge in Ordnung zu bringen.

Die wichtigsten vier Punkte:

  • Wert kennen, bevor man verhandelt. Wer seinen Unternehmenswert nicht kennt, kann keine Preisvorstellung verteidigen. Ein Gutachten ist keine Ausgabe, sondern eine Versicherung gegen Verhandlungsschwäche.
  • Struktur klären: Asset Deal oder Share Deal? Beim Asset Deal kauft der Käufer einzelne Wirtschaftsgüter. Beim Share Deal kauft er die Gesellschaftsanteile. Für den Verkäufer ist der Share Deal meist steuerlich günstiger – aber nicht immer möglich oder vom Käufer gewollt.
  • Unterlagen aufräumen. Verträge mit Kunden und Lieferanten, Mietverträge, Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre, offene Verbindlichkeiten – ein Käufer wird in der Due Diligence alles durchleuchten. Was nicht ordentlich dokumentiert ist, drückt den Preis.
  • Steuerberater und Rechtsanwalt einbinden. Nicht erst beim Notartermin, sondern von Anfang an.

2. Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Verkauf?

Die unbequeme Wahrheit: Der richtige Zeitpunkt ist dann, wenn Sie nicht müssen. Ein Unternehmen, das gut läuft, erzielt einen deutlich höheren Preis als eines, bei dem der Verkauf aus der Not heraus entsteht – wegen Krankheit, Insolvenzgefahr oder einem Zerwürfnis unter Gesellschaftern.

Idealerweise beginnen Sie die Vorbereitung zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Verkauf. In dieser Zeit lassen sich noch Dinge optimieren: Ertragslage verbessern, Abhängigkeit vom Inhaber reduzieren, Kundenstamm dokumentieren, unnötige Kosten streichen. Jeder Euro mehr Jahresgewinn schlägt bei einer Unternehmensbewertung mit dem Faktor 3 bis 6 auf den Kaufpreis durch – je nach Branche und Methode.

Auch auf dem Markt gilt: Käufer sind in wirtschaftlich stabilen Phasen zahlungswilliger und können leichter finanzieren. Wer verkaufen will, sollte also nicht auf den perfekten Moment warten, aber den Prozess in einer guten Phase des Unternehmens beginnen.

3. Wie viel ist mein Unternehmen beim Verkauf wert?

Das ist die Frage, die alles andere beeinflusst. Und die Antwort ist: Es kommt drauf an. Das klingt unbefriedigend, ist aber ehrlich.

Einige Faktoren, die den Wert erhöhen:

  • Stabile, wiederkehrende Erträge über mehrere Jahre
  • Breite Kundenbasis ohne starke Abhängigkeit von einzelnen Kunden
  • Funktionierendes Team, das auch ohne den Inhaber arbeiten kann
  • Gut dokumentierte Prozesse und Verträge
  • Kein aufgestauter Investitionsbedarf

Faktoren, die den Wert drücken:

  • Alles hängt am Inhaber – Kunden, Lieferantenbeziehungen, Know-how
  • Schwankende oder sinkende Gewinne in den letzten Jahren
  • Maschinen, Fuhrpark oder IT, die dringend erneuert werden müssen
  • Konzentration auf einen oder zwei Großkunden

Für die Bewertung gibt es verschiedene Methoden. Die Ertragswertmethode ist bei KMU am verbreitetsten: Vereinfacht gesagt wird der nachhaltig erzielbare Jahresgewinn mit einem Faktor multipliziert, der von Branche, Risiko und Marktlage abhängt. Das klingt einfach, ist es aber nicht – denn welche Gewinnzahlen man ansetzt und welchen Faktor man wählt, macht oft den Unterschied von Hunderttausenden Euro.

Ein Beispiel: Zwei identische Handwerksbetriebe mit je 150.000 Euro Jahresgewinn. Einer ist inhaberabhängig, einer hat ein starkes Team. Bei einem Bewertungsfaktor von 3 vs. 5 ergibt das 450.000 Euro gegenüber 750.000 Euro – derselbe Gewinn, 300.000 Euro Unterschied im Verkaufspreis.

4. Kann ich mein Unternehmen an mein Kind vererben – und was zahlt es an Steuern?

Ja, und es gibt dafür erhebliche Steuererleichterungen, wenn man die Regeln kennt.

Jedes Kind hat bei der Erbschaftsteuer einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Haben beide Elternteile je 50 % der Anteile, kann ein Kind also bis zu 800.000 Euro steuerfrei erben. Erst was darüber liegt, wird besteuert – mit 7 bis 30 Prozent, je nach Höhe des Erwerbs (Steuerklasse I).

Dazu kommen zwei spezielle Verschonungsregeln für Betriebsvermögen:

  • Regelverschonung: 85 % des Betriebsvermögens sind steuerfrei, wenn der Betrieb mindestens 5 Jahre fortgeführt und die Lohnsumme gehalten wird.
  • Optionsverschonung: Sogar 100 % steuerfrei bei 7 Jahren Fortführung und strengeren Lohnsummenregeln.

Das klingt fast zu gut. Der Haken: Auf dem Papier. Denn beides gilt nur für das, was das Finanzamt als begünstigtes Betriebsvermögen anerkennt. Und die Bemessungsgrundlage ist der vom Finanzamt angesetzte Unternehmenswert – der regelmäßig zu hoch ist (mehr dazu in Frage 7).

5. Unternehmen an das Enkelkind vererben: Was ist anders?

Grundsätzlich dasselbe Prinzip wie bei Kindern – aber mit einem niedrigeren Freibetrag. Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 Euro je Großelternteil. Sind Oma und Opa beide Gesellschafter, können sie gemeinsam 400.000 Euro steuerfrei an ein Enkelkind übertragen.

Eine wichtige Ausnahme: Ist der Elternteil des Enkels (also das Kind der Großeltern) bereits verstorben, tritt das Enkelkind in die steuerliche Position des Elternteils ein und erhält dessen höheren Freibetrag von 400.000 Euro.

Der strategische Gedanke bei der Übertragung an Enkel: Man „überspringt" eine Generation. Damit kann man Freibeträge gezielt einsetzen, wenn die Kinder das Unternehmen ohnehin nicht weiterführen wollen oder können. Oder man kombiniert beides: teilweise an Kinder, teilweise an Enkel – dann werden mehr Freibeträge genutzt.

Aber Achtung: Enkel sind oft minderjährig. Bei Schenkungen an Minderjährige braucht es in der Regel einen Ergänzungspfleger, der die Interessen des Kindes bei der Annahme der Schenkung vertritt. Das klingt nach bürokratischem Aufwand – ist es auch, aber es ist lösbar.

6. Was ist die 10-Jahres-Frist, und wie nutze ich sie?

Schenkungsteuer-Freibeträge gelten nicht einmalig, sondern alle 10 Jahre neu. Das ist einer der mächtigsten legalen Hebel in der Nachfolgeplanung – und wird gleichzeitig am häufigsten ignoriert, weil viele Unternehmer zu lange warten.

Wie es funktioniert: Schenken Sie Ihrem Kind heute Anteile im Wert von 400.000 Euro, ist das steuerfrei. In zehn Jahren können Sie erneut 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Wer in seinen 50ern anfängt, kann bis Anfang 70 zweimal von den Freibeträgen profitieren – und damit je Kind bis zu 800.000 Euro je Elternteil steuerfrei übertragen, insgesamt bei zwei Elternteilen und zwei Kindern bis zu 3,2 Millionen Euro, ohne dass ein Cent Schenkungsteuer anfällt.

Voraussetzung dafür: Man weiß, was das Unternehmen wert ist. Nur dann kann man die Übertragung so stückeln, dass die Freibeträge optimal genutzt werden, ohne ungewollt zu viel auf einmal zu schenken und Steuer auszulösen.

7. Warum bewertet das Finanzamt mein Unternehmen so viel höher als es tatsächlich wert ist?

Weil es eine Formel anwendet, die Ihr Unternehmen nicht kennt.

Das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren funktioniert so: Die bereinigten Gewinne der letzten drei Jahre werden gemittelt und mit dem festen Faktor 13,75 multipliziert. Ergebnis: der steuerliche Unternehmenswert.

Das Problem: Dieser Faktor gilt pauschal für alle. Er weiß nichts davon, dass Ihr bester Vertriebsmann gerade gegangen ist. Er kennt den Investitionsstau in der Produktion nicht. Er ignoriert, dass 60 % Ihres Umsatzes von einem einzigen Kunden kommen, der seinerseits wackelt. Er multipliziert einfach.

Und weil er das tut, liefert er bei KMU in den überwiegenden Fällen Werte, die kein Käufer am Markt je zahlen würde. Das ist für das Finanzamt erstmal egal – für Sie sehr wohl.

Die gute Nachricht: Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, einen niedrigeren Wert durch eine andere anerkannte Bewertungsmethode nachzuweisen. Genau das ist unser Handwerk. Wir sind nicht an den IDW-Standard S 1 gebunden, der bei KMU ähnliche Probleme hat wie das vereinfachte Verfahren. Wir bewerten Ihr Unternehmen so, wie es ein Käufer am Markt sehen würde – und liefern ein Gutachten, das das Finanzamt akzeptieren muss.

8. Kann ich meinen Betrieb einfach günstig an den Nachfolger verkaufen – auch wenn er nicht zur Familie gehört?

Verkaufen dürfen Sie zu jedem Preis. Die Frage ist, was das Finanzamt daraus macht.

Liegt der Verkaufspreis erheblich unter dem tatsächlichen Marktwert, spricht der Gesetzgeber von einer gemischten Schenkung: Ein Teil ist Kauf, ein Teil ist Schenkung. Auf den Schenkungsanteil kann Schenkungsteuer anfallen.

Besonders heikel: Bei familienfremden Käufern – also Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Branchenkollegen – gilt ein Schenkungsteuer-Freibetrag von nur 20.000 Euro. Der Steuersatz in Steuerklasse III liegt dann bei 30 bis 50 Prozent. Wer einem langjährigen Mitarbeiter die Firma für einen symbolischen Euro übergibt, kann damit eine massive Steuerlast auslösen – für den Nachfolger, der ohnehin gerade den Kaufpreis stemmen muss.

Der Schutz: ein dokumentiertes Wertgutachten zum Übertragungsstichtag. Entweder es belegt, dass der Preis dem Marktwert entspricht, und es gibt keine Schenkung. Oder es beziffert die Differenz sauber – damit man weiß, womit man es zu tun hat, und entsprechend planen kann.

9. Asset Deal oder Share Deal: Was ist besser?

Das hängt davon ab, wen man fragt – Käufer oder Verkäufer wollen hier meist Verschiedenes.

Aus Sicht des Verkäufers ist der Share Deal oft attraktiver: Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen sind für Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Privatpersonen zahlen Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren – was aber immer noch günstiger ist als ein Unternehmensverkauf über den Asset Deal.

Aus Sicht des Käufers ist der Asset Deal oft interessanter: Er übernimmt nur ausgewählte Wirtschaftsgüter, kann die Anschaffungskosten steuerlich abschreiben und haftet nicht für unbekannte Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Risiko aus der Unternehmenshistorie bleibt beim Verkäufer.

In der Praxis einigen sich die meisten auf einen Kompromiss: Entweder über den Kaufpreis (der Käufer zahlt mehr für den Share Deal als Ausgleich) oder über Garantien und Freistellungsklauseln im Vertrag. Welche Struktur im Einzelfall besser ist, hängt von der Rechtsform, der Steuerhistorie und den konkreten Zielen beider Seiten ab – und sollte unbedingt mit einem Steuerberater und Rechtsanwalt besprochen werden.

10. Brauche ich für all das ein Bewertungsgutachten – oder reicht eine grobe Schätzung?

Eine grobe Schätzung reicht für den Gesprächseinstieg. Für alles andere nicht.

Das Gutachten ist das Fundament, auf dem alles andere aufbaut – ob Verkauf, Schenkung, Erbschaft oder Übergabe an den Nachfolger. Ohne einen dokumentierten, methodisch belastbaren Wert:

  • Verhandeln Sie blind – und riskieren, unter Wert zu verkaufen.
  • Können Sie dem Finanzamt nicht widersprechen, wenn es einen überhöhten Wert ansetzt.
  • Wissen Sie nicht, wie viel Sie schrittweise übertragen können, ohne Schenkungsteuer auszulösen.
  • Können Sie eine mögliche gemischte Schenkung nicht kontrollieren.

Die Kosten eines Gutachtens bewegen sich je nach Unternehmen und Komplexität im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich. Die mögliche Steuerersparnis – oder der Mehrerlös aus einem gut vorbereiteten Verkauf – liegt typischerweise ein Vielfaches darüber. Es ist eine der wenigen Ausgaben im Unternehmerleben, bei der die Rendite klar messbar ist.

Wir bieten außerdem die Plausibilisierung fremder Bewertungen an. Haben Sie bereits ein Gutachten erhalten – von einem Wirtschaftsprüfer, dem Finanzamt oder einem M&A-Berater – und sind sich nicht sicher, ob die Zahlen stimmen? Dann schauen wir drauf.

Holger Meier

Über den Autor

Holger Meier · Dipl. Ökonom

Holger Meier ist Gründer des Instituts für Firmenwertermittlung und seit 1999 auf die Bewertung Kleiner und Mittlerer Unternehmen spezialisiert. Als unabhängiger Gutachter ist er nicht an den Bewertungsstandard IDW S 1 gebunden und hat in über 25 Jahren Praxis hunderte KMU-Bewertungen für Verkauf, Nachfolge, Schenkung und Erbschaft durchgeführt. LinkedIn · institutffe.de

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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die genannten Freibeträge und Steuersätze entsprechen dem Stand 2026 und können sich durch Gesetzesänderungen verändern. Bitte besprechen Sie Ihre konkrete Situation mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt. Wir liefern das, worauf alles aufbaut: den belastbaren Unternehmenswert.